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Insolvenzverwalter Können sich durch Freigabe schadstoffbelasteter Grundstücke von der Sanierungspflicht befreien. [...mehr] |
Umweltrisiken im Insolvenzverfahren
Umweltrisiken werden zu Haftungs- und nicht zuletzt Kostenrisiken für den Insolvenzverwalter und spielen damit eine bemerkenswerte Rolle im vorläufigen sowie endgültigen Insolvenzverfahren. Diese Risiken sind vielseitig, um nur einige Beispiele aus der Praxis zu nennen: Altlastenbehaftete Grundstücke, Ersatzvornahme durch die Behörden, strafrechtliche Sonderabfallmengen, fehlende oder unzureichende Anlagengenehmigungen, Verletzung der Verkehrssicherungspflichten und damit verbunden ein Wegfall des Versicherungsschutzes.
Bei einer Unternehmensinsolvenz wird vom Insolvenzverwalter im Planverfahren nicht nur eine betriebswirtschaftliche Beurteilung des Unternehmens gefordert. Meist steht er auch vor der Sanierung von, durch den Betrieb verursachten Boden- oder Grundwasserkontaminationen oder der Entsorgung größerer Mengen an Sonderabfall. Hier braucht es kompetente Berater. Die zum Beispiel die Schnittstell zwischen den Fachbehörden und dem Insolvenzverwalter darstellen.
Durch eine UMR-Sachstandanalyse erhalten Sie einen Gesamteindruck von der (Umwelt)Risikosituation des insolventen Unternehmens und der Sanierungsfähigkeit. Damit können sie zügig entscheiden, ob bspw. eine Sanierung von Altlasten oder eine Freigabe des Grundstücks Sinn macht.
Unsere Beratung zielt lösungsorientiert auf die Reduzierung der Haftungsrisiken und die Abwehr einer Masseschmälerung ab. Zwar haftet der Insolvenzverwalter bei einer ordnungsrechtlichen Inanspruchnahme zunächst nicht mit seinem persönlichen Vermögen, jedoch kann die Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten eine persönliche Haftung nach §§ 60, 61 InsO begründen.
Kommt es zu einer Ersatzvornahme im Rahmen einer Grundstückssanierung oder der Entsorgung größerer Abfallmengen und wurde die Ordnungsverfügung direkt an den Insolvenzverwalter gerichtet, so werden die Kosten für die Ersatzvornahme wie eine Masseverbindlichkeit oder als Massekosten behandelt. Hielt der Insolvenzverwalter es lediglich für ausreichend die Maßnahme der Behörde abzuwarten, ohne dafür Sorge zu tragen, wie er die Inanspruchnahme als Zustandsstörer verhindern kann, so kann darin eine schuldhafte Schmälerung der Insolvenzmasse gesehen werden, was seitens der Beteiligten zu einem Schadensersatzanspruch nach §§ 60, 61 InsO führt. Über seinen Anteil am Gesamtschaden hinaus, kann der Schuldner zudem einen ersatzpflichtigen Einzelschaden erleiden, wenn der Insolvenzverwalter bei Verwertung des Unternehmens, unter Verkennung des geringen Ausmaßes eines Umweltrisikos bspw. in Form einer Altlast, eine Sanierungsgelegenheit nicht nutzt um einen höheren Kaufpreis zu erzielen.
Darüber hinaus kann das Abwarten der Ersatzvornahme zu einer persönlichen Haftung des Insolvenzverwalters führen, wenn durch Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ein weiterer Schaden entsteht oder das Unterlassen der Beseitigung einen Umweltstraftatbestand erfüllt.
Unsere Beratung ist Ihr Gewinn:
- Vermeidung persönlicher Haftung durch Risikomanagement
- Überwälzen von Haftungsrisiken auf die UMR
- Steigerung der Masse durch eine optimale Verwertung
- Banken honorieren eine erfolgreiche Abwicklung
- auch "Harte Nüsse" können geknackt werden, z.B. durch ein professionelles Verwertungs- oder Altlastenmangement
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