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Besonders die Kosten für Biodiversitätsschäden sind kaum abschätzbar.

Fast alle produzierenden Unternehmen unterfallen durch das Umweltschadensgesetz (USchadG) rückwirkend zum 30.04.2007 einer neuen öffentlich-rechtlichen Gefährdungshaftung. Alle anderen „beruflichen Tätigkeiten“ unterliegen einer Verschuldenshaftung.
Besteht die Gefahr, dass Unternehmen einen Schaden an Boden, Gewässern oder an gemeinschaftsrechtlich geschützten Tieren, Pflanzen und Lebensräumen auslösen, so werden die Fachbehörden Vermeidungs- sowie Sanierungsmaßnahmen bis zum Erreichen des Ursprungszustandes fordern. Dabei ist die Sanierungspflicht unabhängig vom Wert der Schutzgüter oder der Betroffenheit Dritter. Besonders die Kosten für Biodiversitätsschäden sind kaum abschätzbar.



Die eingerichtete Gefährdungshaftung für die Einwirkung auf gemeinschaftsrechtlich geschützte Arten und Lebensräume ist nicht nur innerhalb der Schutzgebiete (Natura 2000) relevant. Auch mit Annäherung an solche Schutzgebiete steigt das Risiko, dass eine negative Auswirkung erfolgt (z.B. durch Emission, Schall, Grundwasserentnahme etc.). Bereits 2006 generierte die UMR die Haftungspotentialkarte Deutschland. Diese räumliche Risikobewertung zeigt die Beziehung zwischen haftungsauslösenden Schutzgebieten (Natura 2000) und Unternehmensstandorten (Eipper, C.; Wöhlke, B.: Haftungspotentialkarte für Umweltschäden In: Umweltmagazin, 6/2006, S. 50-51, Haftungspotenzialkarte).

Die wesentlichen Risiko-Trigger des USchadG sind

  • Genehmigter Betrieb schützt nicht vor Inanspruchnahme und Kostentragung!
  • Umweltverbände können Fachbehörden zum Tätigwerden auffordern und sodann über notwendige Maßnahmen mitentscheiden!
  • Kosten für Sanierungsmaßnahmen zum Erreichen des Ausgangszustandes sind schwer kalkulierbar, so dass pauschale Deckungssummen der Umweltschadenversicherung eventuell nicht ausreichen!
  • Gängige Versicherungslösungen weisen Deckungslücken auf (reine Störfalldeckung und umfangreicher Ausschlussklauselkatalog).
  • Bundesländer können Schutzerweiterungen vornehmen, aber auch Kostenfreistellungen schaffen (Rechtsunsicherheit)


Fast alle produzierenden Unternehmen unterfallen der öffentlich-rechtlichen Gefährdungshaftung für verursachte Umweltschäden. Doch die meisten Unternehmen wiegen sich in Sicherheit, da in den letzten Jahren der Vertrieb von standardisierten und sehr günstigen Umweltschaden-Versicherungspolicen üblich war. Dass jene regelmäßig keine risikoadäquate Deckungssumme bei einem gleichzeitig massiven Ausschlussklauselkatalog aufweisen, ist mangels verfolgter Umweltschadensfälle noch nicht aufgefallen.

Nach einer geostatistischen Auswertung durch die UMR befinden sich 79% der untersuchten Unternehmen in Grenzlage bzw. relevanter Reichweite zu geschützten Ökotopen. Diese Erkenntnisse sollten den Anstoß geben, dass Unternehmen ihre tatsächliche Risikolage nun beurteilen und sich mit einem adäquaten und individuellen Versicherungsschutz ausstatten.



Unternehmer sollten alle betrieblichen Umwelteinwirkungen über alle Umweltpfade (Boden, Wasser, Luft) dahingehend prüfen, ob Tiere, Pflanzen oder Biotope geschädigt werden könnten. Durch konsequente Dokumentation relevanter Informationen sowie Aufbau einer Risikokommunikation kann einer Inanspruchnahme gegengesteuert werden.



Aktuelle Fälle aus der Presse

 


Die Diskrepanz zwischen in Deutschland stattgefunden und verfolgten „Umweltschadensfällen“ ist bisher noch hoch - es gibt jedoch aktuelle Fälle.


Drei aktuelle Medienberichte zeigen dies

  • Beeinträchtigung von Fledermaushabitaten beim Gebäuderückbau (MOZ 18.03.10: Naturschutzbehörde stoppte den Abriss). Beim Rückbau ist neben der Gebäudeschadstoff- und Altlastenproblematik auch die Beeinträchtigung von geschützten Arten, wie bspw. geschützte Fledermausvorkommen, zu beachten, um den Projektstopp zu vermeiden.
  • Bachmuscheln im Nebelbach zerstört (Augsburger Allgemeine, 21.01.2010)
  • Ermittlungsverfahren wegen Grünlandumbruch (Göttinger Tageblatt 05.05.2010: Stadt ermittelt wegen möglichem Umweltschaden). Auch natürliche Lebensräume, wie in diesem Fall eine nährstoffarme Grünlandfläche, sind nach dem USchadG geschützt und können bei Beeinträchtigung Auslöser für eine Inanspruchnahme sein.

 

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Dipl.-Geoökol. Claudia Morgenstern

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